33.4 Im Zusammenhang mit der Tragweite der Bestimmung stellt sich zudem die Frage, ob Rechts- oder Reputationsschäden für sich alleine bereits einen Ausnahmegrund darstellen sollen. Art. 45 VPG spricht von Rechts- und Reputationsschäden, was für eine kumulative Anwendung sprechen würde. Aus den Materialien ergeben sich dagegen Hinweise, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass das alternative Vorliegen eines Rechts- oder Reputationsschadens ausreichend sein sollte (vgl. soeben zitierter Erläuterungsbericht 2020). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist