In den Materialien zur per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des VPG finden sich ebenfalls Hinweise zur Tragweite von Art. 45 Abs. 1 Bst. a. Im Erläuterungsbericht 2020 wird Folgendes festgehalten (S. 11): «Bereits eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Rechts- oder Reputationsschadens ist ausreichend, um eine Einschränkung des Grundversorgungsauftrags zu rechtfertigen. Eine rechtskräftige Verurteilung der Kundin oder des Kunden wird nicht vorausgesetzt.