Vielmehr bezweckt die Bestimmung eine Minimierung der entsprechenden Risiken (Entscheid HG 19 16 vom 17. November 2020 E. 44.2). 33.3 Der Erläuterungsbericht 2012 hält fest, die Post könne Kundinnen und Kunden aus Rechts- und Reputationsgründen im Einzelfall von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen (S. 25).