Die Grundversorgung soll grundsätzlich gerade für alle zur Verfügung stehen, nicht nur für die Mehrheit bzw. den Durchschnittskunden. So wird denn auch in Art. 32 Abs. 3 PG festgehalten, dass die Dienstleistungen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise zugänglich sein müssen. Es sollen folglich nicht sämtliche Risiken ausgeschlossen werden (vgl. auch EMMENEGGER/ LIÉGEOIS/BÜRGI/BUCI, Das schweizerische Bankprivatrecht 2024, in: SZW 2025, S. 314 ff.). Vielmehr bezweckt die Bestimmung eine Minimierung der entsprechenden Risiken (Entscheid HG 19 16 vom 17. November 2020 E. 44.2).