Reputationsschäden stellen nach dem Wortlaut sodann Beeinträchtigungen des öffentlichen Ansehens dar (Entscheid HG 19 16 vom 17. November 2020 E. 44.1). 33.2 Nicht mit dem Zweck der Bestimmung vereinbar dürfte jedenfalls die Auffassung der Beklagten sein, dass sie zwecks Sicherstellung und Gewährleistung des Grundversorgungsauftrages risikopotenzierende Kunden konsequent ausschliessen müsse (Duplik, Rz. 88; vgl. auch Parteivortrag Beklagte pag. 367; Schlussvortrag Beklagte pag. 419). Die Grundversorgung soll grundsätzlich gerade für alle zur Verfügung stehen, nicht nur für die Mehrheit bzw. den Durchschnittskunden.