33. Tragweite der Bestimmung 33.1 Damit der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. b VPG zur Anwendung gelangt, müssen nach dem Wortlaut schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. Der Hinweis auf gewisse Risiken, die unter Umständen drohen könnten, genügt dafür nicht (SCHROETER, Die mittelbare Wirkung ausländischer Sanktionen im Schweizer Banken- und Wirtschaftsrecht, SJZ 118/2022 S. 538). Der Eintritt eines solchen Schadens muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein. Ein anderes Verständnis würde dem allgemeinen Verständnis von «drohen» zuwiderlaufen.