Drohen schwerwiegender Rechts- und Reputationsschäden (Bst. b) 32. Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst. b VPG kann die Beklagte Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, wenn schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen (vgl. Ziff. 2 Bst. c der Beweisverfügung, pag. 371).