31. Gemäss dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 VPG gilt zwar nur unverhältnismässiger Aufwand im Zusammenhang mit der Einhaltung von regulatorischen Bestimmungen als Ausnahmegrund (Bst. a), nicht jedoch Aufwände zur Vermeidung von Rechts- und Reputationsrisiken (Bst. b). Da die Rechts- und Reputationsrisiken indessen Auswirkungen auf die regulatorischen Bestimmungen zeitigen und damit den Aufwand zur Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen beeinflussen können, wird die Prüfung des unverhältnismässigen Aufwands erst im Anschluss an die Prüfung der Rechts- und Reputationsrisiken vorgenommen.