29 nen/Embargos > Sanktionsmassnahmen > Suche nach Sanktionsadressaten). Somit greift auch kein Verbot zur Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 8 der Verordnung. 29.3 Eine mittelbare Embargowirkung aufgrund der US-Listung ist sodann nicht vorgesehen. Das EmbG hält lediglich fest, dass der Bund gestützt auf Sanktionen der UNO, der OSZE oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz Massnahmen erlassen kann (Art. 1 Abs. 1 EmbG). So oder anders wird indessen eine Verordnung des Bundesrates verlangt.