29. Embargogesetzgebung 29.1 Das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) ist blosses Rahmengesetz; einzelne konkrete Massnahmen werden durch den Bundesrat erlassen (vgl. Art. 2 EmbG). 29.2 Die Beklagte behauptet zu Recht nicht, dass sich gestützt auf die Embargogesetzgebung eine Ausnahme ergibt. Der Bundesrat hat zwar am 27. August 2014 eine Verordnung zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) erlassen. Unmittelbare Auswirkungen auf die vorliegende Beziehung zeitigt diese aber nicht.