Vielmehr scheint auch die Beklagte davon auszugehen, dass gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung primär erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen, was unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit des damit verbundenen Aufwands zu berücksichtigen ist (Duplik, Rz. 167). 28.5 Auch aus den Geldwäschereibestimmungen resultieren damit erhöhte Überwa- chungs- und Kontrollpflichten, nicht aber ein Verbot der Geschäftsbeziehung. Die Pflicht zur Bearbeitung der Risiken stellt keinen unüblichen Vorgang dar und belegt keinen Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen.