In jedem Fall gelten Geschäftsbeziehungen mit PEP und diesen nahestehenden Personen als GmeR (Abs. 3 Bst. a und b). Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken hat der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen zu tätigen, wie etwa die wirtschaftliche Berechtigung und die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte sowie der Ursprung des Vermögens (Art. 15 Abs. 2 GwV-FINMA). Die entsprechende Geschäftsbeziehung ist wirksam zu überwachen (Art. 20 GwV- FINMA).