28 nehmen sowie keine Geschäftsbeziehung mit durch Terrorismus finanzierten Personen eingehen. Gestützt auf Art. 13 GwV-FINMA sind die Finanzintermediäre verpflichtet, Kriterien zu entwickeln, die auf GmeR hinweisen (Abs. 1). Dabei sind etwa auch die Höhe der eingebrachten Vermögenswerte, die Höhe der Zu- und Abflüsse sowie die Komplexität der Strukturen mögliche Kriterien (Abs. 2 Bst. e, f, h). In jedem Fall gelten Geschäftsbeziehungen mit PEP und diesen nahestehenden Personen als GmeR (Abs. 3 Bst. a und b).