28.3 Soweit es um einen «Widerspruch» zu den Bestimmungen der Geldwäschereigesetzgebung geht, sind insbesondere auch die verbotenen Geschäftsbeziehungen und Vermögenswerte im Sinne von Art. 7 f. GwV-FINMA sowie mit Blick auf die vorliegenden Verhältnisse die GmeR gemäss Art. 13 GwV-FINMA von Bedeutung. Gemäss Art. 7 und 8 GwV-FINMA dürfen Finanzintermediäre im Wesentlichen keine Vermögenswerte aus Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen entgegen-