Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Abs. 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen (Abs. 2). Zur Beurteilung, ob es sich um eine einer PEP nahestehende Person handelt, ist die objektive Wahrscheinlichkeit, d.h. die tatsächlich bekannte oder nach dem üblichen Lauf der Dinge zu erwartende, plausible Beeinflussbarkeit der fraglichen Person in ihrem finanzgeschäftlichen Handeln durch die PEP aufgrund der gegebenen Dichte der Beziehung zu betrachten (WYSS, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel/Ordolli, GwG-Kommentar, 3. Aufl.