Nach Art. 2a Abs. 1 GwG gelten als politisch exponierte Person etwa Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre sowie die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (Bst. a). Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Abs. 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen (Abs. 2).