Der Kläger bestreitet, dass eine GmeR vorliege bzw. dass er eine PEP sei oder einer solchen nahestehend. Er ist der Auffassung, dass die Geldwäschereigesetzgebung kein Verbot der Erbringung der Dienstleistung vorsieht (Klage, Rz. 83 ff.; Replik, Rz. 160 ff.; Parteivortrag Kläger, pag. 363 f.). 28.2 Die Beklagte ist als Bank und damit als Finanzintermediärin dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a GwG). Gemäss Art.