Zusammenfassend entsteht bei der Eingehung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger kein unmittelbarer Widerspruch mit den finanzmarktrechtlichen Vorgaben. Die Finanzinstitute sind lediglich gehalten, risikoreiche Beziehungen zu überwachen und nach Möglichkeit zu begrenzen. Dies vermag aber keine Ausnahme von der Kontrahierungspflicht im Sinne von Art. 43 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a Variante 1 VPG zu begründen. Es handelt sich nicht um einen «Widerspruch» mit der Erbringung der Dienstleistung. Vielmehr ist bloss das Ergreifen von geeigneten Massnahmen notwendig und angezeigt.