Das Gewährserfordernis vermag sodann auch im Zusammenhang mit dem noch zu prüfenden Aufwand keine eigenständige Bedeutung zu erlangen. Es gebietet die Einhaltung der Rechtsordnung, was sich aber auch bereits direkt aus der Ausnahmebestimmung von Art. 45 Abs. 1 VPG ergibt, zumal die Beklagte keine Verletzung von Bestimmungen ausserhalb der Finanzmarkt- oder Geldwäschereigesetzgebung behauptet. 27.6 Zusammenfassend entsteht bei der Eingehung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger kein unmittelbarer Widerspruch mit den finanzmarktrechtlichen Vorgaben.