KLEI- NER/SCHWOB, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2013, N 191 zu Art. 3). Mangels unmittelbaren Widerspruchs zu anwendbarem Recht würde die Beklagte diese Bestimmung mit der Führung einer Kontobeziehung mit dem Kläger nicht verletzen. Das Gewährserfordernis vermag sodann auch im Zusammenhang mit dem noch zu prüfenden Aufwand keine eigenständige Bedeutung zu erlangen.