c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) erforderlichen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit kein unmittelbarer Widerspruch zum Finanzmarktrecht ableiten. Dieses Gewährserfordernis verlangt, dass keine rechts- oder sittenwidrigen Geschäfte ausgeführt werden und nicht gegen die Rechtsordnung verstossen wird (BGE 111 1b 126 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.3; KLEI- NER/SCHWOB, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2013, N 191 zu Art. 3).