Insofern ist auch kein (unmittelbarer) Verstoss gegen ausländisches Recht ausgewiesen. Allein die Möglichkeit, dass der Kläger derartige Transaktionen über das Konto der Beklagten tätigen könnte, bedeutet demnach auch keinen Verstoss gegen inländisches Finanzmarktrecht. Vielmehr ist dieses Risiko mit entsprechenden Mitteln zu überwachen und zu minimieren. Ob dieser Überwachungsaufwand (un)verhältnismässig ist, wird nachfolgend zu prüfen sein (E. 37 ff. unten). 27.5 Unter diesen Umständen lässt sich auch aus der gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG;