Erst im Rahmen der Befragung des Zeugen F.________ wurde vorgebracht, dass der Beklagten nicht nur bei der Ausführung von wesentlichen Transaktionen («significant transactions») unmittelbar Sanktionen drohen (vgl. Befragung Zeuge F.________, pag. 392 Z. 73 ff.). Eine entsprechende (frist- und formgerechte) Behauptung fehlt, zumal der Novenvortrag mit einem entsprechenden Hinweis verspätet erfolgte (vgl. E. 10.3.2 oben). Dieser Umstand kann mit Blick auf die Verhandlungsmaxime auch bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände nicht berücksichtigt werden (s. auch E. 10.4 oben).