Es handelt sich insofern um Zahlungsverkehr mit US-Bezug, bei welchem (unmittelbar) Sanktionen drohen. 27.3 Die Beklagte hat zudem nicht rechtzeitig behauptet, dass auch die Erbringung jeglicher Dienstleistungen («provided any service») für den Kläger zu einer Sanktionierung oder einem Ausschluss der Geschäftsbeziehung aufgrund regulatorischer Vorgaben führen könnte (vgl. dazu E. 19.4 und E. 19.5.4 oben). Erst im Rahmen der Befragung des Zeugen F.___