27.2 Soweit sich die Beklagte auf den Entscheid HG180215-O des Handelsgerichts Zürich vom 16. November 2020 (AB 21 E. 4.5.2) bzw. den betreffenden Entscheid des Bundesgerichts (4A_659/2020 vom 6. August 2021 insb. E. 3) stützt und argumentiert, die Beklagte sei aufsichtsrechtlich verpflichtet, die Durchführung von Transaktionen abzulehnen, die gegen US-Sanktionsrecht verstiessen (Klageantwort, Rz. 76 f.; Duplik, Rz. 143 f.), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden.