Hiervon geht denn auch die Beklagte aus (Klageantwort, Rz. 75 mit Verweis auf das FINMA-Rundschreiben 2008/21, Rz. 136.2; Duplik, Rz. 141 f.). Wenn die FINMA unter dem Titel «Risiken aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft» darlegt, sie erwarte, dass die Institute ausländisches Aufsichtsrecht einhalten würden (FINMA-Rundschreiben 2008/21, Rz. 136.2; so auch FINMA-Rundschreiben 2023/1, Rz. 97; vgl. auch BGE 142 II 243 E. 3.1 S. 250 f.), ist dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht massgebend.