27. Finanzmarktrecht 27.1 Die FINMA verlangt keine unmittelbare Anwendung ausländischen Rechts bzw. die Respektierung entsprechender Sanktionierungen (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1 S. 250). Im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) wird denn auch keine explizite Pflicht der Beaufsichtigten zur Einhaltung ausländischen Rechts statuiert. Die FINMA verlangt aber, dass die Beaufsichtigten die damit verbundenen Rechtsrisiken angemessen berücksichtigen, indem sie diese erfassen, begrenzen und überwachen. Hiervon geht denn auch die Beklagte aus (Klageantwort, Rz.