Es handelt sich dabei lediglich um interne Geschäftspolitik, die insbesondere im Bereich der Grundversorgung nicht berücksichtigt werden kann und namentlich auch nicht durch eine Genehmigung der FINMA zu einem Ausnahmegrund im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VPG wird. Massgebend können im vorliegenden Zusammenhang einzig die gesetzlichen Vorgaben sowie die gestützt darauf erlas- 25 senen allgemeinen aufsichtsrechtlichen Weisungen und Richtlinien sein. Ein anderes Verständnis wäre mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar.