Aus dem US-Recht alleine ist keine Ausnahme begründbar. Denn das in der Schweiz anwendbare nationale und internationale Recht sieht unter keinem Titel eine direkte Anwendbarkeit der US-Bestimmungen oder eine Übertragung der entsprechenden Sanktionierung vor. In Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG werden zwar nationale und internationale Bestimmungen aufgeführt. Es kann sich bei Letzteren aber nur um Bestimmungen handeln, die in der Schweiz unmittelbar anwendbar sind.