26. Tragweite der Bestimmung 26.1 Vorab ist festzuhalten, dass als «Widerspruch» im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG nach dem Wortlaut einzig ein Verbot der Geschäftsbeziehung gemeint sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht 2012. Darin wird festgehalten, die Post solle aufgrund ihres Grundversorgungsauftrags nicht gezwungen werden, gegen andere dem Grundversorgungsauftrag entgegenstehende Bestimmungen zu verstossen (vgl. E. 16.2 oben). 26.2 Aus dem US-Recht alleine ist keine Ausnahme begründbar.