Widerspruch zu regulatorischen Bestimmungen (Bst. a Variante 1) 25. Art. 45 Abs. 1 Bst. a VPG nennt als Ausschlussgrund von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung, die der Erbringung der Dienstleistung widersprechen. Es ist folglich zu prüfen, ob entsprechende regulatorische Vorgaben bestehen, welche in Bezug auf den Kläger und namentlich mit Blick auf dessen Listung als SDN in den USA unmittelbar zum Vorliegen einer Ausnahme führen (vgl. Ziff. 2 Bst. a der Beweisverfügung, pag. 371).