24 te Verweigerung der Mitwirkung (Art. 164 ZPO) kann nach dem Rückzug des Beweisantrags ohne Weiterungen jedenfalls nicht geschlossen werden. V. Vorliegen eines Ausnahmetatbestands 24. Gestützt auf die vorherigen Ausführungen ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die Beklagte in Bezug auf die Kontobeziehung mit dem Kläger auf einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VPG berufen kann.