Ebenso wenig erfolgten Bemerkungen zu den vorgesehenen Beweismitteln im Rahmen der Bereinigung der Beweisverfügung (vgl. pag. 371). Eine Parteibefragung mit dem Kläger war im Entwurf der Beweisverfügung nicht aufgeführt. Vielmehr wurde das Beweisverfahren geschlossen, ohne dass die Beklagte interveniert hätte (vgl. pag. 416). Die entsprechenden Unmutsbekundungen im Rahmen des Schlussvortrages erfolgten verspätet und können nicht beachtet werden. Auf eine unberechtig-