Im Übrigen hätte sie bereits vor dem Beweisverfahren Gelegenheit gehabt, gegen die Abwesenheit des Klägers bzw. die entfallene Parteibefragung mit ihm zu opponieren. Nachdem der klägerische Anwalt den Antrag auf eine Parteibefragung mit dem Kläger zu Beginn der Verhandlung zurückgezogen hatte, verwies die Vorsitzende auf die Möglichkeit, sich hierzu im Rahmen der Vorfragen zu äussern. Hiervon machte die Beklagte nicht Gebrauch (vgl. pag. 360). Ebenso wenig erfolgten Bemerkungen zu den vorgesehenen Beweismitteln im Rahmen der Bereinigung der Beweisverfügung (vgl. pag.