23. Die Beklagte bringt vor, aufgrund der Abwesenheit des Klägers an der Hauptverhandlung sei ihr die Möglichkeit genommen worden, Fragen an diesen zu stellen (vgl. Schlussvortrag Beklagte, pag. 418). Was sie aus diesen Ausführungen ableiten will, ist unklar. Im Übrigen hätte sie bereits vor dem Beweisverfahren Gelegenheit gehabt, gegen die Abwesenheit des Klägers bzw. die entfallene Parteibefragung mit ihm zu opponieren.