362), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden. Wenn der (unverhältnismässige) Aufwand zuerst erbracht werden müsste, um dann den strikten Beweis erbringen zu können, würde die Ausnahmebestimmung ihr Ziel verfehlen. Vorliegend trifft jedoch zu, dass die Beklagte nach einem aussergerichtlichen Vergleich über einen längeren Zeitraum den (Bar-)Zahlungsverkehr für den Kläger ausgeführt hat (vgl. pag. 158). Es ist der Beklagten somit möglich, konkrete Ausführungen etwa zum Abklärungsaufwand bezüglich der Mittelherkunft zu machen.