Die Beklagte hat demnach mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Tatsachen darzutun, die einen anspruchshindernden Umstand in Form einer Ausnahmebestimmung von ihrem Grundversorgungsauftrag begründen. Soweit der Kläger geltend macht, dass bei der aufwandbedingten Ausnahme anders als bei den anderen Ausnahmen kein Grund vorliege, um vom strikten Beweismass abzuweichen (Parteivortrag Kläger, pag. 362), kann dem nicht unbesehen gefolgt werden.