Vielmehr betrifft ihre Beweisführungslast in der Zukunft liegende und damit hypothetische Tatsachen. Es hat daher grundsätzlich nicht das Regelbeweismass, sondern ein herabgesetztes Beweismass zu gelten – jenes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Beklagte hat demnach mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Tatsachen darzutun, die einen anspruchshindernden Umstand in Form einer Ausnahmebestimmung von ihrem Grundversorgungsauftrag begründen.