22. Beweismass 22.1 Nach dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung des rechtserheblichen Umstands, mithin von der Richtigkeit einer Sachbehauptung, überzeugt ist. Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden.