Die Beklagte kann in ihren AGB demnach nicht über die Vorgaben der Gesetz- und Verordnungsgeber hinausgehen. Die Beklagte legt denn auch selber dar, dass sie die in der Verordnung genannten drei Ausnahmen in ihren AGB konkretisiert (Klageantwort, Rz. 65; Duplik, Rz. 125). Den AGB kommt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit damit keine eigenständige Bedeutung zu.