_ hält in seinem Gutachten sodann fest, aus Art. 92 Abs. 2 BV lasse sich kein justiziabler Anspruch auf einen Service Public ableiten (AB 51 Rz. 22 f.). Gemäss dieser Bestimmung sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten. Selbst wenn sich daraus ein justiziabler Anspruch ableiten liesse, wäre diese Verfassungswidrigkeit bereits in Art. 32 PG angelegt, woran das Gericht wiederum gestützt auf Art. 190 BV gebunden wäre.