Insbesondere ergibt sich aus der Ausnahmeregelung der Verordnung keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) oder des Schutzes vor staatlicher Willkür und des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Namentlich trifft die Bestimmung keine unsachlichen Unterscheidungen und stellt nicht auf verpönte Anknüpfungspunkte ab. Prof. Dr. J.________ hält in seinem Gutachten sodann fest, aus Art. 92 Abs. 2 BV lasse sich kein justiziabler Anspruch auf einen Service Public ableiten (AB 51 Rz.