Der Bundesrat hat den bewusst weit gewählten Delegationsrahmen aber jedenfalls nicht offensichtlich gesprengt. Eine weitergehende Prüfung steht dem Handelsgericht nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 16.3.4 oben) nicht zu. 16.3.9 Eine andere Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit ist ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Ausnahmeregelung der Verordnung keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) oder des Schutzes vor staatlicher Willkür und des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV).