Die Formulierung «aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen» wurde in der Absicht gewählt, dem Bundesrat die Möglichkeit zu bieten, entsprechende konkretisierende Verordnungsbestimmungen zu erlassen. 16.3.8 Es mag zwar fraglich sein, ob unverhältnismässiger Aufwand unter den «Schutz berechtigter Interessen» fällt, zumal in den Voten der Kommissionssprecher primär auf strafrechts- oder sicherheitsrelevante sowie auf sittenwidrige Umstände verwiesen wurde. Der Bundesrat hat den bewusst weit gewählten Delegationsrahmen aber jedenfalls nicht offensichtlich gesprengt.