16 Aus der historischen Betrachtung folgt, dass der Gesetzgeber den Delegationsrahmen bewusst weit gewählt hat. Die Formulierung «aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen» wurde in der Absicht gewählt, dem Bundesrat die Möglichkeit zu bieten, entsprechende konkretisierende Verordnungsbestimmungen zu erlassen.