Mit dem vom Ständerat im Einverständnis mit Ihrer KVF und dem Bundesrat eingeführten Absatz 2 von Artikel 12 wird nun diese fehlende Rechtsgrundlage geschaffen. Die gleiche Bestimmung finden Sie übrigens auch in Artikel 35 Abs. 1bis; dort geht es um den Zahlungsverkehr». In der Folge wurden diese Bestimmungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen und (als Art. 32 statt als Art. 35) von der Bundesversammlung beschlossen.