Im Nationalrat schloss man sich dieser Auffassung an (Votum Kommissionssprecher Hämmerle, AB 2010 S. 1872): «Diese Bestimmung wurde vom Ständerat aus folgendem Grund eingeführt: Das Bundesgericht hält in einem neuen Urteil fest, dass eine Gesetzesgrundlage für Einschränkungen oder die Ablehnung von bestimmten Dienstleistungen oder Kunden fehlt. Es geht vor allem um strafrechtlich relevante Geschäfte wie Geldwäscherei usw. oder um solche, welche die Sicherheit betreffen. Mit dem vom Ständerat im Einverständnis mit Ihrer KVF und dem Bundesrat eingeführten Absatz 2 von Artikel 12 wird nun diese fehlende Rechtsgrundlage geschaffen.