15 sorgung ausgenommen werden können. Abs. 4, der sich primär auf den Zugang zu den Dienstleistungen bezieht, gibt sodann vor, dass die Festlegung nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden erfolgt. 16.3.7 Bei der Betrachtung der historischen Gegebenheiten fällt auf, dass der jetzige Art. 32 Abs. 2 auf Antrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden hat (vgl. den damaligen Art. 35 in der Fahne des Ständerats zum PG, Wintersession 2010, abrufbar unter https://www.parlament.ch