16.3.5 Art. 32 Abs. 2 PG lautet wie folgt: «Sie [die Post] umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.» Weiter wird in Abs. 4 festgehalten: «Der Bundesrat bestimmt diese Dienstleistungen im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest.