14 16.3.4 Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Rein vollziehende Verordnungen kann der Bundesrat auch ohne weitere gesetzliche Grundlage erlassen. Bei gesetzesvertretenden Verordnungen muss die Rechtsetzungskompetenz dagegen in zulässiger Weise an den Bundesrat delegiert worden sein (Art. 182 BV).